MDI - Regelung für Abgabe von Montageschäumen


Seit dem 01.12.2010 dürfen PU-Montageschäume nur noch unter strikten Anforderungen verkauft werden.

Welche PU-Montageschäume sind von den neuen Regelungen betroffen?

Polyurethanschäume (PU-Schäume oder Montageschäume) werden in vielen Bereichen auch der privaten Nutzung eingesetzt. Einige dieser Produkte enthalten als wichtige Komponente Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) in Mengen über 1 Masseprozent. MDI wurde im Jahr 2008 in einer Europäischen Richtlinie als krebserzeugend (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) eingestuft. Gemische mit MDI müssen damit ab einem Gehalt von 1 Masseprozent entsprechend gekennzeichnet werden (Verordnung (EG) Nr. 790/2009).

Wie reagiert MDI?

Der Anteil an Methylendiphenyldiisocyanat in den Montageschäumen reagiert mit einer oder weiteren Komponenten zu einem Polymer, dass dann als Schaum aushärtet.

Nach dem Aushärten ist das MDI abreagiert und nicht mehr gefährlich. Nicht umgesetztes MDI reagiert langsam mit der Luftfeuchtigkeit zu einer unkritischen Verbindung.

Welche Gefährdungen können auftreten?

Die krebserzeugende Wirkung kann das MDI bei Kontakt mit der Haut und beim Einatmen entfalten. Außerdem wirkt MDI reizend auf die Haut, die Augen und die Atmungsorgane und sensibilisierend beim Einatmen und bei Hautkontakt.

Welche zusätzlichen Anforderungen entstehen?

Die neue Einstufung von MDI führt zu einer neuen Kennzeichnung der Gebinde und zu einer schärferen Kontrolle bei der Abgabe von PU-Schäumen mit einem Gehalt von mehr als 1 Masseprozent dieses Stoffes. Die bisherige Kennzeichnung wird um den Hinweis auf besondere Gefahren R40 „Verdacht auf krebserzeugende Wirkung“ ergänzt.

Mit dieser neuen Einstufung fallen entsprechende Montageschäume unter den Geltungsbereich der Chemikalienverbotsverordnung. In der Chemikalienverbotsverordnung werden die Rahmenbedingungen für die Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien geregelt.

Welche zusätzlichen Regelungen ergeben sich aus der Chemikalienverbotsverordnung?

Für die Abgabe der genannten Bau- und Montageschäume an den privaten Endverbraucher müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

   1. Die Abgabe im Einzelhandel darf nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung erfolgen (§ 4 Selbstbedienungsverbot ChemVerbotsV).
   2. Die Abgabe darf nicht an Erwerber erfolgen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 3 ChemVerbotsV (1) 3.).
   3. Der Abgebende informiert den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung (§ 3 ChemVerbotsV (1) 5.).
   4. Es muss in jeder Betriebsstätte (Verkaufseinrichtung) eine Person vorhanden sein (§ 3 ChemVerbotsV (2), die

    * die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,
    * die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    * mindestens 18 Jahre alt ist.

Diese Person ist verantwortlich für die Abgabe unter der Berücksichtigung der beschriebenen Pflichten (§ 3 ChemVerbotsV).

Wie sind die PU-Montageschäume zu kennzeichnen?

Die Kennzeichnung entsprechender Schäume nach dem alten Kennzeichnungssystem (für Gemische noch bis zum 01.06.2015 zulässig) lautet für Konzentrationen ab 1% bis 5% MDI: Xn (gesundheitsschädlich), R 40 und R42/43.

Nach dem neuen CLP/GHS-Kennzeichnungssystem, das für Stoffe ab dem 01.12.2010 und für Gemische ab dem 01.06.2015 benutzt werden muss, lautet für Konzentrationen ab 1% bis 5% die Kennzeichnung GHS 08, H317, H332, H334 sowie H351.

(Quelle: IHK Südlicher Oberrhein, Freiburg)